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Förderung Heizung & erneuerbare Energien 2024

Seit dem 01.01.2024 gelten neue Förderungen für den Heizungstausch

För­de­rung für den Hei­zungs­tausch in be­ste­hen­den Ge­bäu­den

Der Bund un­ter­stützt im Rah­men sei­ner Bun­des­för­de­rung für ef­fi­zi­en­te Ge­bäu­de (BEG) beim Um­stieg auf Er­neu­er­ba­res Hei­zen.

Gilt für:

✓ Be­stands­ge­bäu­de

✓ Aus­tausch ei­ner al­ten Hei­zung

✓ Wär­me­pum­pe

✓ So­lar­ther­mie-Hy­brid-Hei­zung

✓ So­lar­ther­mie-Hei­zung

✓ Strom­di­rekt­hei­zung

✓ Hy­brid­hei­zung

✓ Bio­mas­seh­ei­zung

✓ Wär­me­net­ze

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Es gibt direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten. Diese basieren auf folgenden Bausteinen:

Grund­för­de­rung

30 %

Für den Ein­bau ei­ner kli­ma­freund­li­chen Hei­zung er­hal­ten Sie ab 2024 ei­ne Grund­för­de­rung von 30 % der Kos­ten.

+

Effizienz-Bonus

5 %

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.

Biomasseheizungen

2.500 €

Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.

+

Einkom­mens­ab­hän­gig­keit

30 %

Haus­hal­te, de­ren zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men un­ter 40.000 Eu­ro jähr­lich liegt, er­hal­ten dar­über hin­aus ei­nen Bo­nus von 30 %.

+

Ge­schwin­dig­keits­bo­nus

20 %

Sie er­hal­ten bis ein­schließ­lich 2028 20 % für den Aus­tausch ei­ner fos­si­len Hei­zung. Da­nach al­le 2 Jah­re Ab­sen­kung um 3 %.*

* (gilt nur für Selbst­nut­zen­de von Wohn­ei­gen­tum mit funk­ti­ons­tüch­ti­ger, über 20 Jah­re al­ter Gas­hei­zung oder Öl-, Koh­le-, Ga­s­e­ta­gen- oder Nacht­spei­cher­hei­zung)

⇣ ⇣ ⇣
Kombination von Bausteinen

Al­le Bau­stei­ne kön­nen mit­ein­an­der kom­bi­niert wer­den, wo­bei die För­de­rung ins­ge­samt nicht hö­her sein darf als 70 % der Kos­ten. Die ma­xi­mal för­der­fä­hi­gen Ausgaben für den Hei­zungs­tausch lie­gen bei 30.000 € für ein Ein­fa­mi­li­en­haus bzw. die ers­te Wohn­ein­heit in ei­nem Mehr­par­tei­en­haus. Das ent­spricht ei­nem ma­xi­ma­len In­ves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schuss von 21.000 €. Da­zu kann ge­ge­be­nen­falls ein Emis­si­ons­min­de­rungs­zu­schlag von 2.500 € kom­men.

In ei­nem Mehr­par­tei­en­haus er­hö­hen sich die ma­xi­mal för­der­fä­hi­gen Aus­ga­ben um je­weils 15.000 € für die zwei­te bis sechs­te so­wie um je­weils 8.000 € ab der sieb­ten Wohn­ein­heit. Bei Nicht­wohn­ge­bäu­den gel­ten Gren­zen für die för­der­fä­hi­gen Aus­ga­ben nach Qua­drat­me­ter­zahl.

Übrigens: Auch Ver­mie­ten­de er­hal­ten die Grund­för­de­rung, sowie den Effizienz-Bonus oder den Emissionszuschlag, dür­fen sie je­doch nicht über die Mie­te um­le­gen.

In welchem Zeitraum muss die Maßnahme erfolgen, nachdem die Zusage zur Förderung erteilt wurde?

Für Anträge, die ab dem 01.01.2024 gestellt wurden, gilt der Bewilligungszeitraum für 36 Monate. Er kann nicht verlängert werden.

Förderung für den Heizungstausch in bestehenden Gebäuden

Der Bund unterstützt im Rahmen seiner Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Umstieg auf Erneuerbares Heizen.

Gilt für:

✓ Be­stands­ge­bäu­de

✓ Aus­tausch ei­ner al­ten Hei­zung

✓ Wär­me­pum­pe

✓ So­lar­ther­mie-Hy­brid-Hei­zung

✓ So­lar­ther­mie-Hei­zung

✓ Strom­di­rekt­hei­zung

✓ Hy­brid­hei­zung

✓ Bio­mas­seh­ei­zung

✓ Wär­me­net­ze

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Es gibt direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten. Diese basieren auf drei Bausteinen:

1. Grund­för­de­rung - 30 %

Für den Ein­bau ei­ner kli­ma­freund­li­chen Hei­zung er­hal­ten Sie ab 2024 ei­ne Grund­för­de­rung von 30 % der Kos­ten.

+

2. Einkom­mens­ab­hän­gig­keit - 30 %

Haus­hal­te, de­ren zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men un­ter 40.000 Eu­ro jähr­lich liegt, er­hal­ten dar­über hin­aus ei­nen Bo­nus von 30 %.

+

3. Ge­schwin­dig­keits­bo­nus - 20 %

Sie er­hal­ten bis ein­schließ­lich 2028 20 % für den Aus­tausch ei­ner fos­si­len Hei­zung. Da­nach al­le 2 Jah­re Ab­sen­kung um 3 %.*

* (gilt nur für Selbst­nut­zen­de von Wohn­ei­gen­tum mit funk­ti­ons­tüch­ti­ger, über 20 Jah­re al­ter Gas­hei­zung oder Öl-, Koh­le-, Ga­s­e­ta­gen- oder Nacht­spei­cher­hei­zung)

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Kombination von Bausteinen

Al­le Bau­stei­ne kön­nen mit­ein­an­der kom­bi­niert wer­den, wo­bei die För­de­rung ins­ge­samt nicht hö­her sein darf als 70 % der Kos­ten. Die ma­xi­mal för­der­fä­hi­gen In­ves­ti­ti­ons­kos­ten für den Hei­zungs­tausch lie­gen bei 30.000 Eu­ro für ein Ein­fa­mi­li­en­haus bzw. die ers­te Wohn­ein­heit in ei­nem Mehr­par­tei­en­haus.

Vermietung

Auch Ver­mie­ten­de er­hal­ten die Grund­för­de­rung, dür­fen sie je­doch nicht über die Mie­te um­le­gen.

Drei Menschen sitzen an einem Tisch und lehnen sich über diverse Unterlagen.

Kom­bi­na­ti­on von För­de­run­gen für Hei­zungs­tausch und wei­te­re Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men

Wie bis­her kön­nen Sie zu­sätz­lich zur Hei­zungs­tausch-För­de­rung Zu­schüs­se für wei­te­re Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men be­an­tra­gen. Da­zu zäh­len bei­spiels­wei­se die An­la­gen­tech­nik, die Däm­mung der Ge­bäu­de­hül­le und die Hei­zungs­op­ti­mie­rung (15 % För­de­rung plus ggf. 5 % iS­FP-Bo­nus = Vor­lie­gen ei­nes in­di­vi­du­el­len Sa­nie­rungs­fahr­plans). Die ma­xi­mal för­der­fä­hi­gen In­ves­ti­ti­ons­kos­ten für Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men lie­gen oh­ne Sa­nie­rungs­fahr­plan bei 30.000 € pro Wohn­ein­heit, mit in­di­vi­du­el­lem Sa­nie­rungs­fahr­plan bei 60.000 €.

Die Höchst­gren­ze der för­der­fä­hi­gen Kos­ten wur­de 2024 von 60.000 € auf 90.000 € an­ge­ho­ben, wenn so­wohl Hei­zungs­tausch als auch Ef­fi­zi­enz­maß­nah­me mit in­di­vi­du­el­lem Sa­nie­rungs­fahr­plan durch­ge­führt wer­den.

Neues Kreditangebot soll finanzielle Belastung in aktueller Hochzinsphase zeitlich strecken und verringern

Auch gibt es für den Hei­zungs­tausch und wei­te­re Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men ein neu­es Kre­dit­an­ge­bot von bis zu 120.000 €. Für pri­va­te Selbst­nut­zen­de, mit ei­nem zu ver­steu­ern­den Haus­halts­jah­res­ein­kom­men von bis zu 90.000 € ist die­ses zu­dem zins­ver­bil­ligt.

Wo und wie werden Förderungen beantragt?

KfW

Zu­schüs­se für den Hei­zungs­tausch

BAFA

In­ves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schüs­se für Ef­fi­zi­enz-Ein­zel­maß­nah­men; Maß­nah­men an der Ge­bäu­de­hül­le, An­la­gen­tech­nik, Hei­zungs­op­ti­mie­rung, Ge­bäu­de­net­ze

Bank

Er­gän­zungs­kre­dit

KfW

Zu­schüs­se für den Hei­zungs­tausch

BAFA

In­ves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schüs­se für Ef­fi­zi­enz-Ein­zel­maß­nah­men; Maß­nah­men an der Ge­bäu­de­hül­le, An­la­gen­tech­nik, Hei­zungs­op­ti­mie­rung, Ge­bäu­de­net­ze

Bank

Er­gän­zungs­kre­dit

Nach der Über­gangs­re­gel gilt: Um För­de­run­gen zu be­an­tra­gen, müs­sen Sie ei­nen ab­ge­schlos­se­nen Lie­fe­rungs- oder Leis­tungs­ver­trag mit ei­nem Fach­un­ter­neh­men vor­le­gen.

Die Er­tei­lung der För­de­rung müs­sen Sie dann als auf­schie­ben­de oder auf­lö­sen­de Be­din­gung in den Lie­fe­rungs- oder Leis­tungs­ver­trag auf­neh­men, da­mit der Ver­trag nur in Kraft tritt, wenn die­se Be­din­gung er­füllt wird.

Nut­zen Sie auch den För­der­weg­wei­ser En­er­gie­ef­fi­zi­enz des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz und fin­den Sie schnell und ein­fach die För­de­rung für Ihr Vor­ha­ben.

Zum Förderwegweiser

Übergangsregelung für den Förderantrag

Um die Um­stel­lung mög­lichst rei­bungs­los hin­zu­be­kom­men, wird Ih­nen er­mög­licht, Ih­ren För­der­an­trag nach­zu­rei­chen. Das be­deu­tet, dass Sie Ih­ren Hei­zungs­tausch be­reits be­auf­tra­gen und im An­schluss bis zum 30. No­vem­ber 2024 den För­der­an­trag stel­len kön­nen. Das gilt für al­le Vor­ha­ben, die bis zum 31. Au­gust 2024 be­gon­nen wer­den.

Nach die­ser Über­gangs­zeit muss die För­der­zu­sa­ge wie­der vor der Be­auf­tra­gung er­fol­gen.

Ab wann ist die Antragstellung möglich?

Bei der BA­FA kön­nen Sie ab so­fort tech­ni­sche An­trag­stel­lun­gen für sons­ti­ge Ef­fi­zi­enz­maß­nah­men so­wie Er­rich­tung, Um­bau und Er­wei­te­rung von Ge­bäu­de­net­zen be­an­tra­gen.

Bei der KfW ist es seit dem 27.08.2024 nun für alle Privatpersonen möglich die Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) zu beantragen.

Förderübersicht Einzelmaßnahmen ab 01.01.2024

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung)

Durch­führung

BAFA

Richtlinien-Nr.

5.1

Grundförder­ satz

15 %

iSFP- Bonus

5 %

Effizienz­Bonus

-

Klima­geschwindig­ keits-Bonus²

-

Einkommens-Bonus

-

Fachplanung und Baubegleitung

50 %


Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Solarthermische Anlagen (5.3 a)), Biomasseheizungen¹ (5.3 b)), Brennstoffzellenheizungen (5.3 d)), Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben) (5.3 e)), Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien (5.3 f)), Anschluss an ein Gebäudenetz (5.3 h)), Anschluss an ein Wärmenetz (5.3 i))

Durch­führung

KfW

Grundförder­ satz

30 %

iSFP- Bonus

-

Effizienz­Bonus

-

Klima­geschwindig­ keits-Bonus²

max. 20 %

Einkommens-Bonus

30 %

Fachplanung und Baubegleitung

50 %


Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Durch­führung

KfW

Richtlinien-Nr.

5.3 c)

Grundförder­ satz

30 %

iSFP- Bonus

5 %

Effizienz­Bonus

-

Klima­geschwindig­ keits-Bonus²

max. 20 %

Einkommens-Bonus

30 %

Fachplanung und Baubegleitung

50 %


Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes¹

Durch­führung

BAFA

Richtlinien-Nr.

5.3 g)

Grundförder­ satz

30 %

iSFP- Bonus

-

Effizienz­Bonus

-

Klima­geschwindig­ keits-Bonus²

max. 20 %

Einkommens-Bonus

30 %

Fachplanung und Baubegleitung

50 %


Heizungsoptimierung

Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz

Durch­führung

BAFA

Richtlinien-Nr.

5.4 a)

Grundförder­ satz

15 %

iSFP- Bonus

5 %

Effizienz­Bonus

-

Klima­geschwindig­ keits-Bonus²

-

Einkommens-Bonus

-

Fachplanung und Baubegleitung

50 %


Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen

Durch­führung

BAFA

Richtlinien-Nr.

5.4 b)

Grundförder­ satz

50 %

iSFP- Bonus

-

Effizienz­Bonus

-

Klima­geschwindig­ keits-Bonus²

-

Einkommens-Bonus

-

Fachplanung und Baubegleitung

50 %

Durch­führung

Richtlinien-Nr.

Einzelmaßnahme

Grundförder­ satz

iSFP- Bonus

Effizienz­Bonus

Klima­geschwindig­ keits-Bonus²

Einkommens-Bonus

Fachplanung und Baubegleitung

BAFA

5.1

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

15 %

5 %

-

-

-

50 %

BAFA

5.2

Anlagentechnik (außer Heizung)

5.3

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

KfW

a)

Solarthermische Anlagen

30 %

-

-

max. 20 %

30 %

50 %

KfW

b)

Biomasseheizungen¹

KfW

c)

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

5 %

KfW

d)

Brennstoffzellenheizungen

-

KfW

e)

Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)

KfW

f)

Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien

BAFA

g)

Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes¹

KfW

h)

Anschluss an ein Gebäudenetz

KfW

i)

Anschluss an ein Wärmenetz

5.4

Heizungsoptimierung

BAFA

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz

15 %

5 %

-

-

-

50 %

BAFA

b)

Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen

50 %

-

Anmerkungen zur Tabelle

¹ Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro gemäß Nummer 8.4.6 gewährt.
² Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß Nummer 8.4.4. und wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Bis 31. Dezember 2028 gilt ein Bonussatz von 20 Prozent

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Stand: 1. Januar 2023

Förderung Heizung im Neubau

Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)" fördert mit einem zinsgünstigen Kredit den Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude und Eigentumswohnungen mit Effizienzhausstufe 40.

Zum KfW-Förderprodukt "Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)"

Handelt es sich um einen Neubau ohne speziellen energe­tischen und nach­haltigen Standard, können Sie im Rahmen des KfW-Wohn­eigentums­programmes einen zinsgünstigen Kredit in Anspruch nehmen.

Zum KfW-Förderprodukt "KfW-Wohn­eigentums­programm" (124)

Grundlage der Förderungen für Neubauten bildet das Förderprogramm „klimaneutraler Neubau” des BMWSB.


Förderprogramme Heizung Übersicht

Welche verschiedenen Förderungen für Ihre Heizung gibt es überhaupt?

Förderprogramme für den Themenbereich Heizung werden sowohl von den Bundesländern als auch auf staatlicher Ebene zur Verfügung gestellt. Wir haben für Sie die wichtigsten Förderprogramme zusammengefasst:

Förderungen für ganz Deutschland

Die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die wichtigste Förderung auf Bundesebene ist die Bundes­förderung für effiziente Gebäude – kurz BEG. Sie fasst vorhergegangene Förderungen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich zusammen. Sie unterstützt unter anderem die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, den Einsatz neuer Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Die Fördergeber in Zusammenhang mit der BEG sind die KfW und das BAFA.

Zuschüsse vom BAFA

Einzel­maß­nahmen (BEG EM) (zum Beispiel den Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe oder die Optimierung von Heizungsanlagen) fördert das BAFA mit Zuschüssen.

Zuschüsse vom BAFA

Einzel­maß­nahmen (BEG EM) (zum Beispiel den Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe oder die Optimierung von Heizungsanlagen) fördert das BAFA mit Zuschüssen.

Zuschüsse und Kredite der KfW

Die KfW-Banken­gruppe (Kreditanstalt für Wieder­auf­bau) bietet zahl­reiche Förder­mittel für die unter­schied­lichsten Neubau- und Sa­nierungs­vorhaben. Förder­mittel werden bei­spiels­weise für energie­effizientes Bauen oder Sanie­ren, alters­gerechte Umbau­maß­nahmen oder für die Um­stellung auf er­neuer­bare Ener­gien gewährt. Im Bereich Heizen zum Beispiel für den Austausch der Heizung sowie die Optimierung der Heizungsanlage.

Förderungen für einzelne Bundesländer

Förderprogramme auf Länderebene

Einen Überblick über Förderprogramme der Länder erhalten Sie zum Beispiel in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Hier finden Sie zudem auch mögliche Förderprogramme des Bundes und der Europäischen Union.


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